Dienstag, 9. März 2010

Deutsches Familienrecht entspricht nicht dem internationalen Übereinkommen.

Wo man so landet, wenn man im Netz surft.
Manche Dinge landen ja gern in den Mainstreammedien, die es durchaus auszuschlachten wissen.
Anderes dagegen findet seinen Weg dort nicht hin oder nur als "Randnotiz"
Ich habe schon von einigen Fällen gehört in denen das Jugendamt unbegründet Kinder aus ihren Familien reisst und hier haben wir nun etwas ganz interessantes dazu:

Übersetzung eines Berichtes des Bündnis RECHTE für KINDER e.V. ‐ zur Anhörung bei der UN in Genf, Februar 2009

Obwohl die Bundesrepublik Deutschland im Bereich Familienrecht mehr als zehnmal von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt wurde, gibt es immer noch häufige Verstöße gegen die Menschenrechte von Kindern und Eltern. Dies ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass das deutsche Familienrecht nicht vollständig internationalen Übereinkommen gemäß entspricht und die rechtliche Einrichtung einer Behörde namens "Jugendamt“(1) existiert, die keinerlei Aufsicht unterliegt.

Übersetzung eines Berichtes des Bündnis RECHTE für KINDER e.V. ‐ zur Anhörung bei
der UN in Genf, Februar 2009

Hinweis: Da der Bericht nicht in einer deutschen Version vorlag, wurde der Text nach „bestem Wissen und
Gewissen“ von privat aus dem Englischen übersetzt. Es wird KEINE Haftung übernommen für etwaige
Übersetzungs‐ oder Verständnisfehler! Die englische Version ist diesem PDF angefügt. Etwaige Berichtigungen
können per Email zur Vervollständigung mitgeteilt werden unter: macgila@web.de www.vaterkindrechte.de

League for Childrens’ Rights (Bündnis RECHTE für KINDER e.V.)
Individual UPR Submission
Germany
Date of review: February 2009
Submitter
Bündnis RECHTE für KINDER e.V.
In den Teilern 25a
55129 Mainz
Germany
Report supported by

Hauptaktivitäten:
Gegründet im Jahr 2005, setzt sich das Bündnis Rechte für Kinder für die unveräußerlichen Rechte
des Kindes im Allgemeinen, aber auch in einzelnen Fällen ein, in denen diese Rechte verletzt worden
sind. Darüber hinaus wird für die Opfer solcher Verstöße therapeutische Hilfe angeboten durch
stabilisierende Maßnahmen.

1. Kurzfassung
Obwohl die Bundesrepublik Deutschland im Bereich Familienrecht mehr als zehnmal von dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt wurde, gibt es immer noch häufige
Verstöße gegen die Menschenrechte von Kindern und Eltern.
Dies ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass das deutsche Familienrecht nicht vollständig
internationalen Übereinkommen gemäß entspricht und die rechtliche Einrichtung einer Behörde
namens "Jugendamt“(1) existiert, die keinerlei Aufsicht unterliegt. Der deutsche Gesetzgeber
(Bundestag) hat bestätigt, dass es keinen politischen Willen zur Verbesserung dieser Situation gibt.
Kürzlich hat sich dies sogar durch eine neue Amtshandlung verschlechtert.

Dieser Bericht gibt einen Überblick über die Verletzungen der Menschenrechte, berichtet ausführlich
über die von internationalen Konventionen festgelegte Rechtsgrundlage und dem Deutschen
Landesrecht und weist auf Maßnahmen zur Abhilfe dieser Situation hin.

2. Verletzte Menschenrechte und Internationale Abkommen
United Nations – Universal Declaration of Human Rights:
Art. 12, 16 (3), additionally Art. 3, 5, 7, 10 and 25 (2);
UNICEF – Convention on the Rights of the Child:
Art. 16, Art. 3 (2) and (3), 5, 6, 8 (1), 9, 12, 18. 19. 20 (1), 23, 25, 27 (3), 29 (1c), 35, 37 and 39
United Nations – Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading
Treatment or Punishment: Art. 2 and 16, additionally Art. 4, 5, 14 and 15;
Charter of Fundamental Rights of the European Union
Art. 7, 20, and 24, additionally Art. 1, 3 (1), 4, 6, 7, 21, 23 and 26;
European Convention on Human Rights
Art. 6, 8, 13 and 46, additionally Art. 3, 5 (1) and 14;
Anmerkung: (aus dem Englischen) (1) Der Begriff "Jugendamt" wird nicht übersetzt werden in diesem Bericht. Diese
Institution ist eindeutig kein Jugendamt (Youth Welfare = Jugendsozialfürsorge). Beachten Sie, dass das Wort
"Sozialfürsorge" nicht im deutschen Namen dieser Autorität (Behörde) vorhanden ist.
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"Deutschland muss die Beschlüsse des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht
durchführen."

Diese Erklärung, abgegeben auf der Sitzung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments
(mit mehr als 400 Petitionen und Briefen in dieser Angelegenheit) am 7. Juni 2007 von Frau Gila
Schindler, deutsches Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, und Herrn Rainer
Wieland, MdEP, steht klar im Widerspruch zu Artikel 46 der Europäischen Konvention zum Schutze
der Menschenrechte.

Leider spiegelt dies den aktuellen Stand der deutschen Gerichtsbarkeit wider.

Europarat
Empfehlung (2008) 17 Anhang IV ‐ Grundlagen für die europäischen Leitlinien für kinderfreundliche
Justiz
Empfehlung (2006) 8 ‐ Hilfe für Opfer von Verbrechen

Deutsche Verfassung (Grundgesetz)
Kunst. 6, 20 (3) und 97 (1), zusätzlich Art. 1 (1) und (3), 2, 3, 5 (1), 17, 19 (1), (2) und (4), 103.

3. Fakten

3.1 Jugendamt

Das "Jugendamt" (JA) ist eine deutsche Behörde, die die Rechte von Kindern und den Schutz vor
physischen und psychischen Schäden garantieren soll. In der Praxis erfüllt das JA diese Aufgabe nicht.
In etlichen Fällen haben Beamte des JA die Situation von Kindern verschlimmert, was manchmal
sogar deren Tod zur Folge hatte.
Dies ist vor allem auf die unzureichenden fachlichen Fähigkeiten und die rechtliche Situation
zurückzuführen, die dem JA nahezu unbeschränkte Macht erteilt und gleichzeitig die Beamten von
einer wirksamen Kontrolle ausnimmt.
Dieser Mangel an Kontrolle führt fast automatisch zu einem Machtmissbrauch und der Verletzung
von Menschenrechten, wie sie in der UN‐Konvention über die Rechte des Kindes (CRC), der
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) oder auch in dem Internationalen Übereinkommen
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
beschrieben sind.

Das Jugendamt genießt eine große Entscheidungs‐ und Handlungsfreiheit. Nach deutschem Recht
muss es bei allen Fragen zu Scheidung, Besuchsrecht, Umzug und Unterbringung von Kindern in
Heimen oder Pflegefamilien und die Rückgabe der Kinder an ihre Eltern (Art. 49a FGG) vom
Familiengericht „angehört“ werden.
Doch obwohl die Anhörung des Jugendamtes als Institution verbindlich ist, wird es allgemein so
gehandhabt, dass die Jugendamt‐Beamten nur ihre "persönliche Meinung" während dieser
Anhörungen einbringen.
Auch wenn Mitarbeiter des Jugendamtes generell nicht über eine psychologische Qualifikation
verfügen, folgen die Gerichte gewöhnlich diesen Empfehlungen in mehr als 90% aller Fälle
(veröffentlicht durch das Bundesamt für Statistik), selbst wenn diese Erklärungen offensichtlich nicht
mit den Fakten übereinstimmen.
Im Falle eines Konflikts zwischen den Empfehlungen des Jugendamts auf der einen Seite und denen
der psychologischen Experten auf der anderen Seite, tendieren die Familiengerichte dazu, die
Gutachten der Fachleute zu übergehen.

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Ein Beamter/Angestellter des Jugendamtes kann weder wegen Falschaussagen gegenüber dem
Gericht verklagt werden, es sei sie wurden unter Eid gemacht (Art. 153 Strafgesetzbuch), noch kann
eine Partei einen Jugendamt Mitarbeiter ablehnen aus Zweifel an seiner oder ihrer Unvor‐
eingenommenheit (Art. 42 ff. ZPO).
Im Gegensatz zu Experten, müssen Beamte des Jugendamts ein Gericht nicht informieren, wenn sie
nicht für die Prüfung eines bestimmten Falles kompetent sind, z. B. wenn bei einem behinderten Kind
ein psychiatrisches Gutachten verlangt wäre(Art. 407a ZPO).

Prof. Klenner, einer der bekanntesten Psychologen Deutschlands, hat erklärt: "Entscheidungen von
schicksalhafter Bedeutung werden von Mitarbeitern einer Behörde getroffen, die nicht verantwortlich
gemacht werden können, auch wenn sie absichtlich verantwortungslos handeln. Dies wird ein
„rechtsfreier Raum“ genannt.“

Aber die Kompetenzen des Jugendamtes reichen sogar noch weiter.
Gemäß Artikel. 42 und 43 SGB VIII kann das Jugendamt Kinder in Obhut nehmen, ohne vorherige
Konsultation eines Familiengerichts. Der Begriff der Kindeswohlgefährdung, eine rechtliche
Voraussetzung für diese Maßnahme, ist allein der Beurteilung des Jugendamtes überlassen.
Dies bedeutet, das Jugendamt übernimmt gleichzeitig exekutive (ausführende) und judikative
(rechtsprechende) Funktionen, welches einen klaren Verstoß gegen die demokratischen Grundsätze
der „Gewaltenteilung“ bedeutet.

Darüber hinaus überschreitet das Jugendamt häufig seine Kompetenzen, ohne sanktioniert zu
werden. Gemäß Artikel. 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs können Beschränkungen des Rechtes
der Eltern auf Umgang mit ihren Kindern nur durch die Familiengerichte vorgenommen werden.
Das Jugendamt hat keine Befugnis zur Entscheidung oder Anordnung.
Trotz dieser eindeutigen Regel schränkt das Jugendamt die Besuchsrechte gewöhnlich ohne eine
solche Entscheidung der Familiengerichte nach Belieben ein oder schließt sie aus.
Es kommt häufig vor, dass ein Jugendamt Eltern erpresst mit "begleiteten Besuchen ", und damit
droht, dass sie ansonsten ihre Kinder nicht wieder sehen werden.

Der Gipfel der illegalen Handlungen des Jugendamtes ist die Tatsache, dass es ablehnt,
Entscheidungen von Familiengerichten zu befolgen, die "nicht seinen Vorstellungen" entsprechen.
Es gibt Aufzeichnungen über zahlreiche Fälle, in denen das Jugendamt sich geweigert hat, Kinder
wieder zu ihren Eltern zurück zu geben, trotz Entscheidung des Familiengerichtes.
Gemäß Artikel. 235 (1) Strafgesetzbuch ist der Tatbestand des Entzugs eines Kindes von seinen Eltern
gleich zu setzen mit Kindesentführung, eine Straftat, die nicht bestraft wird, wenn sie durch das
Jugendamt begangen wird. Der Deutsche Bundestag hat schriftlich bestätigt, dass es nicht wünscht,
das "strafrechtliche Risiko" für Beamte des Jugendamtes zu vergrößern.

Schriftliche Ermahnungen der Familiengerichte werden vom Jugendamt willentlich ignoriert.
Mehrere Gerichte haben bestätigt, dass das Jugendamt an deren Entscheidungen gebunden ist, aber
all dies zeigt keine Wirkung. Das Jugendamt ignoriert einfach weiterhin diese Entscheidungen,
obwohl Fakten auf dem Tisch liegen, dass die Zeit gegen die entfremdeten Eltern arbeitet.
Über lange Zeit haben die Gerichte häufig vor diesen kriminellen Entschlüssen von Beamten des
Jugendamtes kapituliert. Unter keinen Umständen kann dies im besten Interesse des Kindes sein.

Prof. Klenner stellt fest: "Immer, wenn gerichtliche Entscheidungen widerspruchslos ignoriert
werden, wird dies wie eine Erlaubnis für weiteres willkürliches Handeln betrachtet, so dass das
Bewusstsein des ungesetzlichen Handelns überhaupt nicht entsteht. ... Die offizielle Toleranz ist der
entscheidende Auslöser, den „Point of no return“ zu überschreiten. Dies ist unmittelbar gefolgt von
noch mehr illegalem Handeln und die mangelnde Achtung der Justiz schließt sich sofort an."
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Viele andere Experten teilen diese Meinung, aber eine Lösung wurde bisher noch nicht umgesetzt.

Ganz im Gegenteil: die Position des Jugendamt wurde weiter verstärkt durch eine kürzliche Änderung
des Art. 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der nun rechtliche Gültigkeit erlangt hat.
Während bis jetzt ein Nachweis von elterlichem Versagen notwendig war für den Entzug des
Sorgerechts, wurde diese Voraussetzung nun abgeschafft und durch einen bloßen "Verdacht" einer
Gefahr für das Kind ersetzt.
Im Dokument, das die Gründe für dieses neue "Gesetz für die Erleichterung des Eingreifens von
Familiengerichten in Fällen der Gefährdung von Kindeswohl" (Bundestag Dokument No 16/6815 vom
24. Oktober 2007) darlegt, erklärt der Bundestag, dass es zu langwierig sei, den Nachweis von
elterlichem Versagen zu erbringen.

Diese Argumentation ist ein sehr gefährlicher Schritt auf dem Weg zur Abschaffung des
Rechtsstaates. Eltern werden unter generellen Verdacht gebracht und dieser Verdacht ist nicht nur
ausreichend für eine Verletzung des Rechts auf den Schutz der Familie, sondern auch für das Recht
auf Freiheit und Sicherheit.
Der Verzicht der grundlegende Maxime "in dubio pro reo" (Anm.: Im Zweifel für den Angeklagten) ist
ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren: es ist nicht länger notwendig, die Schuld
des Verdächtigen zu beweisen. Einmal in Gang gesetzt, wird es keine Möglichkeit mehr geben, zu
übersehen, welche Ausmaße es annimmt und auf welche Straftaten es ausgedehnt wird.
Deutschland ist auf dem Weg, die grundlegenden Prinzipien der internationalen Übereinkommen
zum Schutz der Menschenrechte aufzugeben.
Und zuletzt muss erwähnt werden, dass es laut dem Stand der internationalen Forschung außer
Frage steht, dass der Entzug (Verlust) der Eltern ein seelischer Schock ist, welcher die Opfer, Kinder
und ihre Eltern, ein Leben lang traumatisiert.
Wenn dies durch staatliche Organisationen ohne gesetzliche Rechtfertigung begangen wird, muss
dies deshalb als geistige Folter ausgewiesen werden.


3.2 Sonstige „Beteiligte“

Jugendhilfeausschuss

Die Aktivitäten des Jugendamts werden von einem Komitee genannt "Jugendhilfeausschuss"
kontrolliert. 60 % der Mitglieder dieses Komitees werden von der Regionalregierung eingesetzt (Kreis
oder Stadt), so dass das Jugendamt sich quasi selbst kontrolliert.
Was noch weitaus schlimmer ist, ist die Tatsache, dass die restlichen 40 % der Mitglieder des
Jugendhilfeausschusses aus Mitgliedern der "Freien Träger der Jugendhilfe" zusammengesetzt
werden. Diese sind rein kommerzielle Organisationen, die Kinderheime betreiben oder Pflegeeltern
vermitteln.
Es ist klar, dass das primäre Ziel solcher Organisationen ist, eine ausreichende Anzahl von Kindern in
ihre Einrichtungen zu bekommen um Profit zu machen. Diese Organisationen erhalten öffentliche
Subventionen, um ihre Häuser zu unterhalten oder Kinder zu pflegen. Es gibt schriftliche Beweise von
mindestens einem Fall eines Heimleiters, der einem Jugendamt „Belohnung“ für die ihm
überbrachten Kinder anbot.

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Verfahrenspfleger

Der „Verfahrenspfleger“ oder „Anwalt des Kindes“ ist eine vom Gericht ausgewählte Person, um den
Willen des Kindes während einer Anhörung zu vertreten. Der Verfahrenspfleger wird willkürlich
ausgewählt; es gibt keine objektive Regel für die Wahl. Obwohl es nicht die Aufgabe vom
Verfahrenspfleger ist, das beste Interesse des Kindes (Kindeswohl) vor Gericht zu definieren, wird er
es gewöhnlich so tun. Wie das Jugendamt drückt der Verfahrenspfleger nur seine persönliche
Meinung aus und kann deshalb nicht für irgendwelche Falschaussagen verantwortlich gemacht
werden.

Psychologische und psychiatrische Experten

Die Benennung eines Experten ist in Familiensachen nicht obligatorisch. Wie beim Verfahrenspfleger
ist die Wahl des Experten durch das Familiengericht an keine objektiven Regeln gebunden. Ein
Familienrichter bestätigte einmal einem Psychologen, dass er seine Wahl von dem gewünschten
Ergebnis abhängig macht. Dieses Fehlen von Regeln ist eine weitere Übertretung des grundsätzlichen
Rechts auf eine faire Verhandlung.
Anders als beim Verfahrenspfleger jedoch, sind Experten für den durch falsche Empfehlungen
verursachten Nachteil verantwortlich.

Gesetzlicher Vormund

In manchen Fällen wird ein gesetzlicher Vormund vom Gericht ernannt. Wenn dies der Fall ist,
verlieren die biologischen Eltern automatisch jedes Recht, ihr Kind zu vertreten (Entscheidung des
Obersten Gerichts, BGH XII ZB 7/96).
Das verursacht ein ernstes Problem, wenn der ernannte Vormund seine Aufgabe nicht richtig erfüllt,
das Kind misshandelt, es in ein Heim bringt oder seinen Besitz veräußert. Das Kind oder der
Erwachsene sind allgemein nicht in der Lage, ihre eigenen Interessen gegen den Vormund zu
verteidigen.

Hier herrscht eine offensichtliche Diskriminierung von benachteiligten Personen (das gilt auch für
Erwachsene), die ihrem Vormund hilflos und schutzlos ausgeliefert sind. Abhängig von der
Persönlichkeit des Vormunds kann das eine Qual oder unmenschliche Behandlung nicht nur für die
handlungsunfähige Person selbst, sondern auch für ihre nahen Verwandten sein, die das mit ansehen
müssen ohne helfen zu können.

4. Vorschläge

Um die Beachtung von Menschenrechten in deutschen Familienangelegenheiten zu garantieren,
muss die gesetzliche Position des Jugendamts und seiner Mitarbeiter grundlegend verändert werden.
Da die Richtlinien das Jugendamt betreffend von einigen wichtigen nationalen Gesetzen getrennt
werden, könnte es sogar notwendig sein, das Jugendamt im Gesamten abzuschaffen und die
wesentlichen Aufgaben anderen Behörden zuzuteilen, die eine Struktur in Übereinstimmung mit dem
nationalen Gesetz sowie mit den internationalen Konventionen der Menschenrechte haben.
Dies wird noch wichtiger werden, weil der so genannte Lissaboner Vertrag (vormals bekannt als die
europäische Verfassung) explizit die Europäische Konvention der Menschenrechte als einen
integralen Bestandteil des Rechtsrahmens der Europäischen Union definiert.

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Eine Reihe von Vorschlägen wurde in der sogenannten „Bamberger Erklärung“ beschrieben. (Siehe
Anhang)
Die wichtigsten Veränderungen in Recht und Tatbeständen würden für Folgendes Verantwortung
tragen:

‐ Einrichtung von sachlicher und rechtlicher Kontrolle über das Jugendamt

‐ Kontrollstrukturen effektivieren und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich machen

‐ Sämtliche Vorschriften des deutschen Landesrechts auf das Jugendamt und seine Beamten
anwenden, sowie auf die Verfahrens‐ und Umgangspfleger, um diese für ihr Handeln
verantwortlich zu machen. Keine Ausnahmen tolerieren.

‐ Alle Einrichtungen, die für das Kindeswohl verantwortlich sind, von Organisationen mit
wirtschaftlichen Interessen, wie Heime, Pflegefamilien etc., trennen.

‐ Verstärkung der Überwachung der Einhaltung von Menschenrechten durch den Gesetzgeber
und die Überwachung des Gesetzes durch die Judikative

‐ Aufstellung sachlicher Richtlinien für die Auswahl von Experten und Anwälten der Kinder,
Festsetzen von verbindlichen Vorschriften bezüglich ihrer Qualifikation und Ausführung ihrer
Aufgaben

‐ Anwenden von Empfehlungen zur Hilfe und Entschädigung der Opfer von Verbrechen

Konkrete Abhilfe wird im Detail von einer Gruppe unabhängiger Experten erarbeitet werden müssen,
dessen einziges Anliegen das Kindeswohl ist. Deshalb dürfen sie keinerlei wirtschaftliche Interessen
an jeglichen Entscheidungen das Kind betreffend haben.
Die international beste Vorgehensweise muss bei der Definition der zukünftigen Strukturen und
Verfahren in Betracht gezogen werden.
Die Ausführung dieser Abhilfemaßnahmen sollte der Europäischen Kommission für Menschenrechte
bis zur vollen Zustimmung wenigstens einmal im Jahr berichtet werden.

Weitere Einzelheiten und schriftliche Belege können bei Bedarf von den Unterzeichnern erhalten
werden (angefordert)

President of League for Childrens’ Rights President of the INGO Conference of the
(Bündnis RECHTE für KINDER e.V.) Council of Europe

Gernot Franz A. Oeschger

Quelle und englisches Original :vaterkindrechte.de

Stellt sich natürlich die Frage, was hat der Staat oder das Amt davon wenn Kinder aus ihren Familien gerissen werden?
Antworten habe ich interessanterweise im Erwerbslosenforum gefunden. Dort schreibt der Benutzer "kinderklauinfo" folgendes:
  • Selbst unverschuldete Erziehungsinkompetenz, so schreibt es das KJHG (Kinder- und Jugendhilfeschutzgesetz), legitimiert das Jugendamt, eine Inobhutnahme durchzuführen.Gleiches gilt bei einer bereits drohenden Kindeswohlgefährdung, die die Eltern nicht aus eigener Kraft abstellen wollen oder können.Was dem gutgläubigen Bürger als Notwendigkeit aufgrund der 80.000 von der Verwahrlosung bedrohten Kinder verkauft wird, nämlich der laute Ruf nach mehr "Kinderschutz", Inobhutnahmen, Sorgerechtsentzüge usw., ist einzig ein skandalöser Wirtschaftszweig, der gern schon mal als Menschenhandel tituliert wird.
  • Einnahmen durch Pflegschaften sind bis zum inklusive 6. Pflegekind steuer- und Hartz-4-anrechnungsfrei. Erst ab dem 7. Pflegekind wird besteuert und angerechnet. Eine Pflegschaft wird pro Kind (ohne besonderen Pflegeaufwand) mit wenigstens 700,- Euro + Kindergeld honoriert. Einige Städte, wie z. B. Stuttgart zahlen pro Pflegekind monatlich rund 1.800,- Euro an die Pflegeeltern.

  • Kinderheime, die nunmal existieren und laufende Kosten verursachen bieten einen ungeheuren Arbeitsmarkt - der zudem immens lukrativ ist.  Heime tragen in der offiziellen Bezeichnung auffallend häufig den Titel "GmbH". Daraus lässt sich die Gewinnbeabsichtigung unterstellen.  
  • Heimplätze werden von der Allgemeinheit bezahlt. Sätze in Heimen bei nicht erhöhtem Pflegebedarf liegen bei monatlich wenigstens ca. 3.500,- Euro. Erhöhter Pflegebedarf bringt einem Heim in etwa ab 7.000,- bis etwa 10.000,- Euro. Es gibt auch vereinzelt Sätze darüber hinaus.                                    Der Betreuungsschlüssel in normalen Heimen liegt pro Einheit etwa bei 8 Kindern mit allenfalls zwei Vollzeitstellen, sowie zwei Teilzeitkräften und meist einem Praktikanten
Anhand dieser Angaben lassen sich Einnahmen und Ausgaben beinahe identisch errechnen.

Kosten für das Kind durch Ernährung, Kleidung, Hygiene usw. lassen sich auf einen sehr geringen Betrag reduzieren, da Heimkinder selten neuwertige Bekleidung erhalten, nur minderwertige Lebensmittel und ohnehin billige Gerichte wie z. B. Milchreis, Grießbrei, Reste-Eintöpfe u. ä. erhalten.

Häufig werden Lebensmittel durch regional ansässige Unternehmen gespendet, die dem Verkauf nicht mehr zumutbar sind.

Der Bäcker das Brot vom Vortag, der Bauer das minderwertige Obst und Gemüse, der Metzger nicht mehr ganz frisch aussehende Ware, Lebensmittelgeschäfte die ablaufgefährdeten oder abgelaufenen Lebensmittel - ähnlich wie bei der Tafel.

Kleidung wird überwiegend durch Spenden organisiert.

Im Grunde wäre dies zum Teil noch vertretbar, insofern insbesondere bei Lebensmitteln dennoch Frische und Qualität gegeben wäre.

Trotzdem muß man als Themenfremder wissen, dass im Satz, der ein jedes Kinderheim für ein jedes Kind erhält nämlich sämtliche Bedarfe des Kindes abgegolten sind.

Der Satz, den ein Heim erhält basiert auf Düsseldorfer und Berliner Tabelle und beinhaltet somit Fix- und Pauschbeträge für Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel, Bildung usw.

Hier muß zwingend hinterfragt werden, wo kommen die Gelder hin, die durch die nicht unerheblichen Spenden von den Regelsätzen eingespart werden?

Einer geschätzten Rechnung eines bestimmten Heimes wurde nach sämtlichen Abzügen ein monatliches Plus von ca. 200.000,- Euro errechnet

Nachzulesen ist dies hier: elo-forum.org/

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