Montag, 11. April 2011

Neuerungen bei HartzIV

An der HartzIV-Front hat sich etwas getan. Auch positiv, aber direkt wieder mit weiteren Nachteilen.
Laut Erwerbslosenforum scheint es als wolle man jenen, die auf diese Gelder angewiesen sind, diese noch möglichst vorenthalten und alles erdenklich kürzen.

Nicht rumgesprochen hat sich offensichtlich das Eltern nur diesen Monat die Möglichkeit haben einen Antrag auf Gelder aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu stellen, die auch rückwirkend zum Januar gezahlt werden.
Nachweise über die tatsächliche Teilnahme an Schulmittagessen ect. müssen für diese Nachzahlungen keine erbracht werden.
Genauere Infos und einen Musterantrag gibt es hier.
Wer Wohngeld oder Kindergeldzuschlag bezieht hat Zeit bis 31.Mai, aber für alle übrigen endet die Frist am 30.April.
Auch Kinder von Asylbewerbern haben ein Anrecht auf diese Gelder, so der Beschluss des Berliner Senates
Link= Worddatei) vom 5.4.2011

Weitere Änderungen bei HartzIV:

1. Sanktionen: Kürzungen unter das Existenzminimum werden erleichtert. Eine vorherige Androhung ist nicht mehr erforderlich. Verstöße gegen per Verwaltungsakt auferlegte Pflichten können nun sanktioniert werden. Auch schlechtes Verhalten ist sanktionierbar. Sanktionen müssen nicht mehr umgehend verhängt werden, sondern in einem Zeitraum von bis zu Monaten nach Verstoß (§ 31 I 1). Kürzungen von mehr als 100 % sind möglich, auch in Zusammenhang mit Darlehenstilgungen.

2. Darlehen, auch bereitgestellte Mietkautionen, werden mit 10 Prozent des Regelbedarfs getilgt (bislang max. 10 %; Kautionen wurden bislang gar nicht getilgt, sondern bei einer Beendigung des Mietverhältnisses zurückgezahlt). Darlehen können an alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, auch die Kinder, gemeinsam gewährt werden. Zur Darlehenstilgung werden sie dann gesamtschuldnerisch herangezogen. Dadurch entsteht über Jahre eine Bedarfsunterdeckung. Darlehen werden nun überhaupt nur gewährt, wenn alle Rücklagen, auch für notwendige Anschaffungen, aufgebraucht sind (§ 42a).

3. vorläufige Zahlungseinstellung: bei Vermutung von zu erwartendem anrechenbaren Einkommen kann die Leistung sofort gekürzt/ eingestellt werden (§ 39 II Z. 4).

4. Überzahlungen der Vergangenheit können sofort mit 10 bis 30 % des Regelbedarfs einbehalten werden. Bislang musste das erst nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit erstattet werden, wenn kein schuldhaftes oder grob fahrlässiges Verhalten vorlag. Dadurch kann eine erhebliche Bedarfsunterdeckung entstehen (§ 43 I).

5. Pflicht zur Rücklagenbildung: ALG II und Sozialgeld enthalten einen Anteil für Anschaffungen (Hausrat, Waschmaschine, Herd ...) iHv derzeit 52 Euro (Single). Wird das nicht für solche Fälle zurückgelegt, kann das einbehalten werden (§ 20 I 4 iVm § 24 II).

6. Mietgrenzen: die Wohnungskosten werden im Wesentlichen von den Kommunen getragen. Bislang galt hier die Rechtsprechung des BSG. In Zukunft können die Kommunen durch eigene Satzung die Kosten deckeln (§ 22a+b). Zu befürchten ist eine Festlegung „nach Kassenlage“, und die ist bekanntlich schlecht. Fehlbeträge müssen aus dem Regelbedarf gedeckt werden. Verbesserung: auch nicht notwendige Umzüge können nun genehmigt werden (Begründung zu § 22 IV 2).

weiterlesen: Erwerbslosenforum 

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